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26. September 2022 | VERBAND, SPORT

Änderungen in der Turnierschiedsgerichtsbarkeit

Die IPZV-Schatzmeisterin Claudia Temmeyer informiert: Vor einigen Tagen wurde vom Registergericht des Amtsgerichts Hannover die in der Mitgliederversammlung im April in Fulda verabschiedeten Satzungsänderungen eingetragen. Damit ist auch die im Zuge der Satzungsänderungen neu gefasste und verabschiedete Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) ab sofort gültig. Die RVO gliedert sich in vier Teilbereiche – ein Teilbereich ist das Turnierschiedsgericht in Abschnitt B der RVO. An dieser Stelle möchte ich kurz über die wesentlichen Änderungen in der Turnierschiedsgerichtsbarkeit (TSG) informieren.

Das Turnierschiedsgericht ist weiterhin zuständig für alle in der IPO – Teil A I: Allgemeine Bestimmungen/Nationale Bestimmungen genannten sportlichen Veranstaltungen. Klarer formuliert wird künftig, wer antragsberechtigt ist. Es sind dies alle Beteiligten der sportlichen Veranstaltungen, die in eigenen (auch ehrenamtlichen und übertragenen) Rechten betroffen sind.

Die erste wesentliche Änderungen gibt es bei der Bestellung und der Zusammensetzung des Turnierschiedsgerichts (§ 34 RVO). Künftig muss der Veranstalter/Ausrichter bei allen sportlichen Veranstaltungen vor Beginn der Veranstaltung ein Turnierschiedsgericht bestellen. Dessen Zusammensetzung ist mit der Ausschreibung der Veranstaltung zu veröffentlichen. Diese Angabe wird künftig ein Pflichtfeld bei der Erstellung einer Ausschreibung sein.

Das Turnierschiedsgericht setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

  • dem Turnierleiter oder einer von ihm dazu vorher berufenen Person,
  • dem Veranstalter/Ausrichter oder einer von ihm dazu berufenen Person,
  • dem Chefrichter oder einem Mitglied des Richterteams, das zuvor von ihm berufen wurde

Weiterführendes lesen Sie hierzu bitte in der RVO.

Das Turnierschiedsgericht ist wie bisher zuständig für alle Entscheidungen, die in unmittelbarem und zeitlich direktem Zusammenhang mit der sportlichen Veranstaltung stehen, für die das Turnierschiedsgericht gebildet wurde. Es ist nicht zuständig für Feststellungen, die nach dem offiziellen Ende einer sportlichen Veranstaltung getroffen werden (z. B. Ergebnisse von Medikationskontrollen).

Die Zuständigkeit des Turnierschiedsgerichts ergibt sich aus § 35 RVO – hier wurden einige Ergänzungen bzw. Klarstellungen vorgenommen.  

Ergibt sich während eines beim Turnierschiedsgericht anhängigen Verfahrens der hinreichende Verdacht einer sport- und/oder regelwidrigen Handlung, so kann das Turnierschiedsgericht durch Beschluss ein Verfahren vor dem Verbandsschiedsgericht einleiten. Diese Regelung ist neu. Ebenso ist neu, dass nach § 37 RVO Richter, Turnierleitung und Veranstalter/Ausrichter verpflichtet sind, die in der RVO aufgeführten Verstöße dem Turnierschiedsgericht zu melden.

Der Verfahrensablauf und die Fristen wurden ebenfalls in Teilbereichen geändert.

Es gibt also einige durchaus bedeutende Änderungen und ein Blick in die RVO lohnt sich auf jeden Fall – besonders für Ausrichter und Veranstalter.

Um die Arbeit mit der RVO zu erleichtern, wird zeitnah im Downloadbereich „Turnierveranstalter“ auf der Homepage ein „Laufzettel“ zur Verfügung gestellt, anhand dessen ein Turnierschiedsgerichtsverfahren „abgearbeitet“ werden kann.

Bei Rückfragen melden Sie sich gerne. Meine Kontaktdaten finden Sie hier.

Claudia Temmeyer, Schatzmeisterin