Zum Jahresbeginn traten einige Änderungen in der Gebührenordnung in Kraft. Unter https://www.ipzv.de/verband-regelwerke.html ist die ab dem 01.01.2022 gültige Gebührenordnung 2022 veröffentlicht. Für Turnierreiter und Turnierveranstalter ergeben sich einige wichtige Änderungen, die wir nachfolgend kurz darstellen.
Bei Nennungen über das Online-Nennsystem des IPZV – also im Regelfall – kann die Nennung im Nennsystem innerhalb von maximal zwei Wochen ab Nennung – längstens jedoch bis zu dem in der Ausschreibung angegebenen Nennschluss – widerrufen werden. Erfolgt ein solcher Widerruf im Nennsystem, so werden alle Nenngelder und –gebühren automatisiert erstattet.
Nach Ablauf der Widerrufsfrist bzw. spätestens ab Nennschluss kann eine Nennung nur noch per E-Mail über die in der Ausschreibung genannte Rechenstelle gestrichen werden. Dasselbe gilt für Nennungen, die nicht über das IPZV-Nennsystem getätigt wurden.
Erstattet wird bei solchen Streichungen, sofern sie vor Turnierbeginn erfolgt sind, zumindest die IPZV-Servicegebühr. Eine darüber hinaus gehende Erstattung liegt im Ermessen des Veranstalters / Ausrichters und ist in der Ausschreibung anzugeben.
Für Ovalbahnprüfungen, für die laut Ausschreibung keine Endausscheidung vorgesehen ist (also insbesondere für Ovalbahnprüfungen auf Qualitagen), wurden die maximal zulässigen Nenngelder herabgesetzt. In die ab 01.01.2022 geltende Gebührenordnung ist ganz am Ende eine gesonderte Tabelle der Nenngeldhöchstbeträge für solche Veranstaltungen aufgenommen worden.
Wir bitten unsere Turnierreiter und –veranstalter um Beachtung. Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne in der Bundesgeschäftsstelle an Tim Knöchelmann unter tim.knoechelmann@ipzv.de.